Strom- und Gaspreisbremse - Übersicht und offene Fragen

Die Bürger unseres Landes beschäftigt zurzeit die Energiekrise. Insbesondere die Kostenexplosion sorgt u.a. für Unsicherheiten. Die Sorgen beschäftigen auch in erheblichem Maße auch die Unternehmerinnen und Unternehmer unserer Mitgliedsbetriebe. Zuletzt sind die Großhandelspreise für Strom und Gas zwar etwas zurückgegangen, jedoch liegen sie immer noch auf einem deutlich höheren Niveau als noch vor einem Jahr. Aus diesem Grund hat der Bundestag Ende vergangenen Jahres die Gesetze zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme beschlossen. Nachfolgend möchten wir einer Reihe von Fragestellungen nachgehen:

Laufzeit der Preisbremsen

Die Laufzeit der Strom-und Gaspreisbremse ist zunächst auf das Jahr 2023 beschränkt, es besteht jedoch die Möglichkeit, diese durch Rechtsverordnung bis zum 30. April 2024 zu verlängern.

Höhe der Entlastung Gaspreisbremse

Zur Ermittlung der Höhe Ihrer Entlastung durch die Gaspreisbremse muss bestimmt werden, wie viele Kilowattstunden pro Kalenderjahr der Gaspreisbremse unterliegen. Bestimmt wird dies aus Verbrauchsdaten, bzw. einer Prognose Ihres Gasverbrauchs. Grundlage hierfür ist die Entnahmestelle. Jede Entnahmestelle bekommt damit ihr eigenes Entlastungskontingent. Bei einem Verbrauch von unter 1,5 Mio. KWh/Jahr (pro Entnahmestelle), von dem hier ausgegangen wird, beläuft sich das Entlastungskontingent auf 80 Prozent des Jahresverbrauchs. Für die Berechnung des Jahresverbrauchs kommen zwei Varianten in Betracht.

Die häufigste Variante beim Gasverbrauch im Bereich des gewerblichen Geldspiels dürfte das Standardlastprofilkunde darstellen. Er verfügt in der Regel über einen Gaszähler ohne registrierende Leistungsmessung, also um einen analogen Zähler, der lediglich den aktuellen Zählerstand anzeigt. Für diesen Kundentypus wird gemäß der Gasnetzzugangsverordnung ein Jahresverbrauch prognostiziert der verwendet wird (Prognose aus September 2022). Im Falle eines Zählers mit registrierender Leistungsmessung wird der gemessene Jahresverbrauch im Jahr 2021 als Grundlage angenommen.

Falls Sie sich bezüglich Ihres Zählers unsicher sind, können Sie den Typ bei Ihrem Versorger erfragen. Für das ermittelte Kontingent gilt unter den obigen Voraussetzungen ein garantierter Brutto-Arbeitspreis inklusive aller staatlich induzierten Preisbestandteile und sämtlicher Steuern von 12 Cent/KWh. Für jegliche Verbrauchsmengen oberhalb dieses Kontingents gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Höhe der Entlastung Strompreisbremse

Die Strompreisbremse funktioniert systematisch gleich. Auch hier wird für jede Entnahmestelle ein Entlastungskontingent bestimmt. Bei einem Verbrauch von unter 30.000 KWh/Jahr beläuft sich das Entlastungskontingent auf 80 Prozent des Jahresverbrauchs bei einem Brutto-Arbeitspreis von 40 Cent/KWh inklusive aller staatlich induzierten Preisbestandteile und sämtlicher Steuern. Bei einem Verbrauch von über 30.000 KWh/Jahr beläuft sich das Entlastungskontingent auf 70 Prozent des Jahresverbrauchs bei einem Referenzpreis von 13 Cent/KWh jedoch zzgl.  aller weiteren Umlagen, Abgaben und Steuern.

 Die Ermittlung des Jahresverbrauchs erfolgt bei der Strompreisbreme ähnlich wie bei der Gaspreisbremse (Stromzähler mit oder ohne registrierender Leistungsmessung). Die Grundlage für die Verbrauchsschätzung im Standardlastprofil ist die Stromnetzzugangsverordnung. Bei Zählern mit registrierender Leistungsmessung ist das Bezugsjahr 2021 die Grundlage des Entlastungskontingents. Für jegliche Verbrauchsmengen oberhalb der berechneten  Kontingente gilt auch hier der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Weiteres Verfahren

Grundsätzlich werden Ihre Energieversorger die Preisbremsen automatisch auf den Liefervertrag anwenden. Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich. Ihr Energieversorger sollte sich nunmehr zeitnah bei Ihnen melden. Wie empfehlen Ihnen jedoch, das Ihnen zugeschriebene Entlastungskontingent anhand Ihres bisherigen Verbrauchs kritisch zu überprüfen. Grundsätzlich haben insbesondere Standardlastprofilkunden im Bereich der Strombremse die Möglichkeit, nicht plausible  Prognose zum Jahresverbrauch in Zweifel zu ziehen (§ 13 Abs. 1 Steromnetzzugangsverordnung). Falls mehrere Entnahmestellen durch Ihr Unternehmen betrieben werden, wird das Entlastungskontingent für jede Entnahmestelle gesondert berechnet. Die dargestellten Schwellenwerte (1,5 Mio. KWh/Jahr bei Gas, 30.000 KWh/Jahr bei Strom) gelten gesondert für jede Entnahmestelle.

Sonderproblem Betriebsschließung in 2021

Bekanntlich mussten aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2021 alle für das gewerbliche Spiel zulässigen Aufstellorte für mehrere Monate schließen. Dies wirft nun zweifellos Probleme für solche Unternehmen auf, die Zähler mit registrierender Leistungsmessung verwenden, da hier für die Berechnung des Entlastungskontingents das Jahr 2021 als Referenzjahr herangezogen wird. Diese zweifellos bestehende Ungerechtigkeit wurde durch viele Verbände in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, aber jedenfalls bisher noch nicht berücksichtigt. Der Versuch einer politischen Änderung wird derzeit fortgesetzt. Falls sich hier etwas ändert, werden wir Sie umgehend informieren.

Härtefallregelungen

Wie oben dargestellt, könnten die Regelungen zur Berechnung des Entlastungskontingents aufgrund der Betriebsschließungen im Jahr 2021 zu nicht selber verursachten Belastungen führen. Unter Umständen besteht hier die Möglichkeit von größtenteils noch einzurichtenden Härtefall-Regelungen der Bundesländer zu profitieren. Im Rahmen einer Sonderkonferenz der Wirtschaftsminister der Bundesländer wurde sich darauf geeinigt, kleine und mittlere Unternehmen zu unterstützen. Die Voraussetzungen und Fristen werden grundsätzlich von den jeweiligen Ländern bestimmt und sind zum größten Teil nicht bekannt. Bitte prüfen Sie gegebenenfalls, ob Sie hier für einen solchen Härtefall in Frage kommen.

Höchstgrenzen der Entlastungen und Meldepflichten

Ähnlich wie bei den Coronahilfen gelten für Unternehmen bei der Entlastung gewisse Höchstgrenzen, die sich nach unterschiedlichen Kategorien richten. Eine Darstellung wäre hier zu komplex. Grundsätzlich sind die absoluten Höchstwerte in auf 2 Millionen, 4 Millionen, 50 Millionen, 100 Millionen und 150 Millionen Euro gestaffelt. Die Betrachtung erfolgt über alle Entnahmestellen konzernbezogen. Das bedeutet, dass auch verbundene Unternehmen hier mitgerechnet werden. Mit der Staffelung sind weitere Voraussetzungen verbunden. Daneben sind verschiedene Fragen offen. Begründet liegt dies an der Komplexität des Beihilferechts. Daneben entstehen den Unternehmen Meldepflichten bei Entlastungen über 100.000 Euro im Jahr. Wir empfehlen dringend, hier Kontakt zu Ihrem Rechtsbeistand aufzunehmen. Bei Nichtmeldung drohen Bußgelder.

Lieferantenwechsel

Sollten Sie im Jahr 2023 Ihren Energieversorger wechseln, werden die Entlastungsbeträge erst gewährt werden, wenn Sie die Abrechnung des bisherigen Versorgers vorlegen.

Hilfreiche Links

Wir empfehlen Ihnen zur weiteren Information die FAQ-Liste zur Strompreisbremse des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima sowie die Ausarbeitungen der deutschen Industrie und Handelskammer zur Strom-, bzw. Gaspreisbremse.

Nächste Schritte

Wir empfehlen Ihnen

  • Ihre vertraglichen Beziehungen zu Ihrem Energieversorger zu überprüfen und Ihre Entnahmestellen für Strom und Gas zu identifizieren.
  • Eine grobe Vorausberechnung Ihrer Entlastung vorzunehmen und diese mit Ihrem Energieversorger zu vergleichen.
  • Im Zweifel gegen nicht plausible Schätzungen vorgehen
  • Mögliche Härtefallregelungen ihres Bundeslandes prüfen
  • Höchstgrenzen und Meldepflichten beachten
  • Im Zweifel Abstimmung mit Rechtsbeistand vornehmen

Bitte beachten Sie: Es handelt sich bei diesem Rundschreiben um eine allgemeine Information, die nach bestem Wissen gestaltet wurde. Sie ersetzt keine individuelle Beratung, da nicht alle relevanten Fallgestaltungen aufgeworfen und diskutiert werden können. Bitte stimmen Sie sich im Zweifel mit Ihrem Rechtsbeistand ab.

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