Neue Vorschriften zur Energieeinsparung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen

Mit BAdirekt Nr. 048, vom 30. August 2022, hatten wir Sie bereits über die Verordnung über die kurzfristigen Maßnahmen zur Gaseinsparung informiert.

Nunmehr hat der Bundesrat am vergangenen Freitag die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (MittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnungEnSimiMaV) beschlossen. Diese tritt zum 01. Oktober 2022 in Kraft und beansprucht zunächst für zwei Jahre Gültigkeit. Die Verordnung soll einen weiteren Beitrag zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit leisten. Sie umfasst Energiesparmaßnahmen im Gebäudebereich und betrifft alle Wohn- und Nichtwohngebäude.

Im Einzelnen werden u.a. folgende Regelungen getroffen:

  • Jeder Eigentümer und jede Eigentümerin eines mit einer Gasheizung beheizten Gebäudes hat eine Heizungsüberprüfung durch eine fachkundige Person vornehmen zu lassen und gegebenenfalls identifizierte Maßnahmen bis spätestens zum 15. September 2024 zu ergreifen. In Frage kommt z.B. laut Verordnung die Absenkung der Vorlauftemperatur einer Heizung, die Aktivierung der Nachtabsenkung oder die Absenkung der Warmwassertemperaturen. Ausnahmen sind hier möglich.

  • Daneben haben Eigentümerinnen und Eigentümer großer Gebäude mit Gaszentralheizungen einen sogenannten hydraulischen Abgleich (Vereinfacht: Komplexe Abstimmung aller Komponenten der Heizanlage) vorzunehmen. In einem ersten Schritt (bis 30. September 2023) werden hier die Eigentümer von Nichtwohngebäuden über 1000 Quadratmeter beheizter Fläche und Wohngebäude mit mindestens zehn Wohneinheiten erfasst. Im zweiten Schritt (bis 15. September 2024) werden Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten erfasst.

  • Unternehmen werden verpflichtet, alle wirtschaftlich durchführbaren Energieeffizienzmaßnahmen unverzüglich, spätestens innerhalb von 18 Monaten, umzusetzen, die im Rahmen von Energie- und Umweltmanagementsystemen und Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetzes identifiziert wurden. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Umsetzung solcher Energieeffizienzmaßnahmen sind Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von weniger als 10 Gigawattstunden (10 Gigawattstunden entsprechen 10.000.000 Kilowattstunden) innerhalb der letzten drei Jahre. Dies ist in der Regel bei den Unternehmen unserer Branche der Fall.

 

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