Neue Vorschriften zur Energieeinsparung – Beleuchtung von Werbeanlagen in bestimmten Zeiträumen untersagt

Ende vergangener Woche hat das Bundeskabinett auf Basis des Energiesicherungsgesetzes zwei Verordnungen für kurz- und mittelfristige Maßnahmen zur Gaseinsparung erlassen. Ziel ist ausweislich der Begründungen den Eintritt einer „Notfallsituation“ in diesem oder dem folgenden Winter zu vermeiden. Beide Verordnungen richten sich insbesondere an Gebäudeeigentümer und Unternehmen und sehen verbindliche Energieeinsparmaßnahmen vor.

Die „Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ (Anlage), die Gegenstand dieses BAdirekts ist, tritt voraussichtlich zum 01. September 2022 in Kraft und ist bis zum 28. Februar 2023 befristet.

Neben einer Reihe von verbindlichen Maßnahmen für öffentliche Nichtwohngebäude (etwa Verwaltungsgebäude) wie etwa das Nichtbeheizen von Gemeinschaftsflächen, der Angabe von Maximaltemperaturen für Arbeitsräume oder in bestimmten Fällen der Abschaltung von dezentralen Trinkwassererwärmungsanlagen (z.B. Durchlauferhitzer) und private Haushalte gelten für Gas- und Wärmelieferanten erweiterte Informationspflichten.

Für Unternehmen werden auch verbindliche Energiesparmaßnahmen getroffen. Die einschneidendenste Maßnahme betrifft die Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen (§ 11 der Verordnung):

Danach ist der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen zwischen 22 und 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

Der Begriff der Werbeanlagen wird im Baurecht der Länder definiert. In der Masse der Länder versteht man hierunter „ortsfeste Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen“. Das Beleuchtungsverbot für Werbeanlagen gilt auch unabhängig von den jeweiligen Öffnungszeiten.

Wir empfehlen Ihnen, nunmehr zu prüfen, ob Ihr Betrieb entsprechende Werbeanlagen betreibt. Wir vertreten hier neben anderen Institutionen (z.B. des deutschen Industrie- und Handelskammertages - DIHK) die Auffassung, dass Schaufenster nicht unter dem Begriff der Werbeanlage gefasst werden können. Falls Werbeanlagen vorhanden sind, können diese dann weiterbetrieben werden, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Wir empfehlen Ihnen hier, sich mit Ihrem Rechtsbeistand und ggf. mit Ihrer Kommune abzustimmen, um Bußgelder von vorneherein auszuschließen.

Es ist damit zu rechnen, dass insbesondere diese Maßnahme rechtlich umstritten ist. Wir werden Sie informieren, sobald uns hierzu Entscheidungen vorliegen.

Eine weitere Maßnahme, welche Unternehmen betrifft ist die Neufassung der minimalen Temperaturen in Arbeitsräumen. Diese betragen, je nach Schwere der Arbeit 12-19 Grad Celsius. Das ist durchschnittlich 1 Grad weniger als die Mindesttemperatur, die in der Arbeitsschutzrichtline für Raumtemperaturen vorgesehen ist. Unternehmen können also von den Vorgaben der Arbeitsschutzrichtlinie im Durchschnitt um 1 Grad nach unten abweichen, müssen dies jedoch nicht. An Büroarbeitsplätzen sind beispielsweise also auch 19 statt wie bisher 20 Grad Celsius zulässig. Dies gilt natürlich nur so lange, wie die Verordnung in Kraft ist.

Abschließend verweisen wir Sie auf eine Veröffentlichung des DIHK zu dieser Thematik. Hier werden auch weitere Fragen zu der Thematik beantwortet und laufend aktualisiert.

Die „Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“, die vorliegend noch nicht besprochen wurde, werden wir nach der Entscheidung des Bundesrates, die noch notwendig ist, besprechen.

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