Besondere Steuervorschriften für Spielbanken stellen unzulässige staatliche Beihilfe dar.

Ausweislich einer Pressemitteilung vom 20. Juni stellt die Europäische Kommission fest, dass die in Deutschland geltenden besonderen Steuerregelungen für Spielbankunternehmen nicht mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Deutschland muss diese Beihilfen einschließlich Zinsen zurückfordern und die Steuerregelungen abschaffen. Grundlage der Entscheidung ist eine Beschwerde des Fachverband Spielhallen e.V.

 

Hintergrund

Im europäischen Binnenmarkt besteht grundsätzlich das Verbot von staatlichen Beihilfen an Unternehmen. Auch besondere Steuer- oder Abgabenregelungen können eine (unzulässige) Beihilfe darstellen, wenn sie unter anderem bestimmten Unternehmen (hier: Spielbankenunternehmen) einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafften und diese den Wettbewerb verfälschten oder ihn zu verfälschen drohten. Zur Annahme eines Vorteils im obigen Sinne genügt hier bereits, wenn eine Regelung lediglich einen „potenziellen“ Vorteil gewährt, der nur unter bestimmten Umständen oder in bestimmten Steuerjahren auch wirklich eintritt.

Im konkreten Fall wurden die Steuerregelungen der Bundesländer für den Spielbankenbereich geprüft. Spielbanken unterliegen in allen Bundesländern besonderen Steuerregelungen (z.B. Spielbankenabgabe), welche eine Reihe von sonst geltenden Steuern (z.B. Körperschafts- oder Einkommenssteuer) ersetzen.

Die Kommission gelangte durch die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die besonderen Steuerregelungen den Spielbankunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, da die sich daraus ergebende Steuerlast potenziell geringer ist als die Steuerlast nach den normalen Steuervorschriften, denen beispielsweise Spielhallenunternehmen unterliegen.

Genauere Ausführungen sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich, da der Beschluss an sich noch nicht veröffentlicht wurde.

 

Folgen der Entscheidung

Wie oben dargelegt, müssen die zuständigen Behörden nunmehr die rechtswidrige Beihilfe von den entsprechenden Unternehmen zurückfordern. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Regelungen muss zunächst durch die Behörden konkret festgestellt werden, ob, und wenn ja, wie hoch der geldwerte Vorteil für das jeweilige Spielbankunternehmen im jeweiligen Veranlagungsszeitraum bestand. Dieser Betrag ist dann zurückzufordern.

Zudem sind die Steuervorschriften zukünftig so auszugestalten, dass sie den Spielbankunternehmen keinen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber privaten Anbietern mehr einräumen.

 

Folgen für den Bereich des terrestrischen Automatenspiels

Die Entscheidung der Kommission betrifft zunächst nur den Bereich der Spielbanken. Mögliche Vorteile aus der Vergangenheit sollen durch die Rückzahlungen ausgeglichen werden.

Allerdings ist zu bemerken, dass das Gesamtsystem der Steuerbelastungen betrachtet werden muss, da die Bundesländer dahingehend in der Pflicht sind, Regelungen für den Spielbankenbereich zu finden, die keine unerlaubte Beihilfe darstellen. Dies kann natürlich auch Auswirkungen auf den Bereich des terrestrischen Automatenspiels haben.

Gegen die Entscheidung der Kommission ist grundsätzlich eine sogenannte Nichtigkeitsklage statthaft, die zunächst aber keine aufschiebende Wirkung hat. Ob diese erhoben wird, ist derzeit nicht klar.

Wie bereits dargelegt, liegt der Beschluss noch nicht vor, weswegen sich weitere Ausführungen im spekulativen Bereich bewegten. Nach Auswertung des Beschlusses werden wir Sie gerne weiter informieren.  

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