Änderung der Gewerbeordnung – Einziehung illegaler Geräte wird für Gewerbeaufsicht vereinfacht

Mit breiter Mehrheit haben Bundestag und Bundesrat den Gesetzentwurf zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze gebilligt. Das Gesetz sieht Änderungen der Gewerbeordnung, der Handwerksordnung und des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes vor. Das Gesetz wurde in der vergangenen Woche im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (Anlage) und wird, jedenfalls hinsichtlich der Änderungen in der Gewerbeordnung, zum 01. Januar 2023 in Kraft treten.

Grundsätzliches Ziel des Gesetzes ist die Anpassung der Gewerbeordnung an die Vorgaben der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie über die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern sowie die Beibehaltung von Vereinfachungen im Bereich der Handwerksordnung.

Neben weiteren redaktionellen und formalen Änderungen sind zudem zwei für das gewerbliche Geldspiel relevante Neuerungen vorgesehen.

Zunächst werden die Mitteilungspflichten bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsprüfung, zu welchen auch das gewerbliche Geldspiel gehört, präzisiert (§ 7 GewO – n.F.). Danach hat  der Gewerbetreibende die „Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.“

Erfasst werden soll hier insbesondere die Änderung der Leitungsebene bei juristischen Personen (z.B. Wechsel der Geschäftsführung). Hier haben ausweislich der Gesetzesbegründung die zuständigen Behörden nicht immer Kenntnis von den Personalwechseln. Der Aufwand für das Unternehmen solle laut Gesetzesbegründung bei wenigen Minuten liegen.

Die für unsere Branche wichtigere Änderung dürfte die Schaffung der Möglichkeit der Einziehung von Gegenständen sein, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (§ 148c GewO n.F.). Ziel der Regelung ist ausweislich der Gesetzesbegründung im Bereich des gewerblichen Geldspiels „nicht rechtskonform betriebene Spielautomaten einschließlich des in dem Automaten vorhandenen Geldes einzuziehen“ und „zukünftig unzulässige Automaten endgültig aus dem Verkehr zu ziehen“ und hierdurch zu verhindern, dass sie an anderen Orten wieder aufgestellt werden“. Bisher war die Einziehung nur mit erhöhtem Aufwand, meistens unter Einbeziehung weiterer Behörden, möglich oder musste ganz unterbleiben. Zukünftig werden die zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörden also ein weiteres gesetzliches Mittel zur Verfügung haben, um das illegale Spiel zu bekämpfen.

Die Gesetzesänderung in diesem Bereich tritt, wie oben dargelegt, zum 01. Januar 2023 in Kraft.

Wir werden Sie gerne über die ersten Erfahrungen informieren.

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