beim Bundesfinanzhof (BFH) sind aktuell zwei Verfahren unter den Aktenzeichen XI R 23/18 und XI R 26/18 zur Frage der Rechtswidrigkeit der Umsatzsteuer aus dem Betrieb von Geldspielgeräten anhängig. Eine mündliche Verhandlung hat am 11. Dezember 2019 stattgefunden, es wurde jedoch noch kein Urteil verkündet.
Im Hinblick darauf, dass mit Ablauf des Jahres 2019 weitere Jahre in Bestandskraft erwachsen, kann es sinnvoll sein, entsprechende Änderung für diese Jahre gem. § 164 AO bis zum Jahresende beim zuständigen Finanzamt zur Fristwahrung zu beantragen. Betroffen sind grundsätzlich die Jahre 2014 und davor.
Sobald das Urteil verkündet ist, kann der Änderungsantrag zurückgenommen oder eingehend begründet werden.
Wir danken dem Deutschen Automaten-Verband e.V. (DAV) für die Zurverfügungstellung seines Rundschreibens.
Erstellt: 20. Dezember 2019