Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB)
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in Berlin ist für die Prüfung und Zulassung von Geld-Gewinn-Spiel-Geräten gemäß § 33c GewO zuständig. Das ist in der Gewerbeordnung und mit näheren Bestimmungen in den §§ 11 ff. SpielV geregelt.
Eine Bauartzulassung erhalten von der PTB allein Geld- und Warenspielgeräte gemäß § 33 c GewO und §§ 11 ff SpielV. Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit (erwähnt in § 33 i GewO) bedürfen keiner Zulassung.
Die PTB erteilt die Zulassung nicht für ein Einzelgerät, sondern für die Bauart eines Geldgewinnspielgeräts. Eine zugelassene Bauart erhält einen Zulassungsschein, in dem nach Durchführung der Bauartprüfung die Konformität der Bauart mit den Bestimmungen der Spielverordnung bestätigt wird und nähere Angaben zu den technischen Eigenschaften der Bauart gemacht werden.
Die Veröffentlichung der Bauartzulassungen erfolgt einmal im Monat. Jeweils am ersten Tag des Monats (beginnend am 1. Juni 2006) wird die Liste der veröffentlichten Bauarten um jene ergänzt, zu denen im Vormonat erstmalig ein Zulassungsbeleg ausgegeben worden ist, d.h. die erstmalig in Verkehr gebracht worden sind.
Für jedes Nachbaugerät einer von der PTB zugelassenen Bauart erhält der Hersteller einen Zulassungsbeleg (dessen Inhalt ergibt sich aus § 16 Abs. 2 SpielV) und ein Zulassungszeichen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SpielV), beide überläßt er dem Aufstellunternehmer.
Durch die Bauartzulassung wird für die Vollzugsbehörden verbindlich festgestellt, dass bei den Nachbaugeräten gemäß § 33e GewO keine Gefahr für unangemessene hohe Verluste in kurzer Zeit besteht.
Mit dem Zulassungsbeleg und dem Zulassungszeichen kann der Aufstellunternehmer gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen, dass das Gerät einer zugelassenen Bauart entspricht und damit den Anforderungen der Gewerbeordnung und Spielverordnung gerecht wird (§ 33 c Abs. 1 Satz 2).
Der Aufstellunternehmer ist verpflichtet, spätestens 24 Monate nach dem im Zulassungszeichen angegebenen Beginn der Aufstellung und danach spätestens alle weiteren 24 Monate seine Geld-Gewinn-Spiel-Gerät auf ihre Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine von der PTB zugelassene Stelle auf eigene Kosten überprüfen zu lassen (§ 7 Abs. 1 SpielV).
Weitere Informationen zu den Aufgaben der PTB bezüglich der Geld-Gewinn-Spiel-Geräte finden Sie unter www.ptb.de/spielgeraete .
Die PTB /Arbeitsgruppe Spielgeräte ist unter folgender Adresse erreichbar:
Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Institut Berlin
Abbestr. 2-12
10587 Berlin
Tel.: 030-3481-7221
Fax.: 030-3481-7551
E-Mail: spielgeraete@ptb.de
http://www.ptb.de/spielgeraete
