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Anschlusszulassung



1.  Ausgangssituation: Anweisung des BMWi an die PTB vom 17.10.2007 zur
     Verschärfung der Zulassungsvoraussetzungen

2.  Mittel zur Umsetzung: Anschlusszulassung

3.  Geräteüberprüfung im Jahr 2009 möglich

4.  Aussagen der Hersteller



Ausgangssituation: Anweisung des BMWi an die PTB vom 17.10.2007 zur Verschärfung der Zulassungsvoraussetzungen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) mit Schreiben vom 17.10.2007 angewiesen, die Zulassungsvoraussetzungen gem. §§ 12, 13 SpielV zu verschärfen. Unter anderem sollen eine obligatorische "krasse" Spielpause vorgesehen und die Höhe der Geld- und Punktegewinne auf 1.000 EUR begrenzt werden. Diese erheblichen Einschränkungen sollen weitergehende Änderungen der Spielverordnung vermeiden, die insbesondere von den Innenministerien der Bundesländer gefordert worden sind.

Die Anweisung des BMWi an die PTB vom 17.10.2007 finden Sie hier in vollem Wortlaut.

Unter Berücksichtigung dieser Anweisung hat die PTB die Technische Richtlinie (TR) für Geldspielgeräte fortgeschrieben und am 17. Januar 2008 die TR 4.0 veröffentlicht. Seit dem 1.7.2008 werden neue Gerätebauarten nur noch gemäß der neuen TR 4.0 zugelassen. Die Bauartzulassungen, die bis zum 1.7.2008  erteilt wurden (TR 3.0-3.3), sind maximal gültig bis 1.1.2009. Danach können auch keine Zulassungen für Nachbaugeräte abgerufen werden.

 

Mittel zur Umsetzung: Anschlusszulassung

Das BMWi hat in Abstimmung mit der PTB das Modell einer so genannten Anschlusszulassung entwickelt, das im Rahmen der Umsetzung der BMWi-Anweisung an die PTB vom 17.10.2007 angewendet werden kann. Das Modell soll das Ziel des BMWi fördern, dass ab dem 01.01.2011 nur noch Geräte entsprechend den Vorgaben der o.g. Weisung auf dem Markt vorhanden sind und bietet gleichzeitig eine gewisse Entspannung für den Übergang.

Anschlusszulassungen sind neue Bauarten, die neben dem Spielangebot einer bereits vor dem 1.7.2008 zugelassenen Bauart gemäß Technischen Richtlinie, Version 3.3 (TR 3.3), auch Spielangebote enthalten, die der zukünftigen Technische Richtlinie, Version 4.0, (TR 4.0) entsprechen. Diese Bauarten müssen eine technische Sicherung enthalten, so dass Spielprogramme nach TR 3.3 nicht über 2010 hinaus benutzt werden können. Diese Sicherung ist Bestandteil der Bauartzulassung.

Das Modell ist bis zum Ende des Jahres 2010 anwendbar. Eine Anschlusszulassung ist an eine existierende Bauartzulassung nach TR 3.3 gebunden. Die Ausgabe der Zulassungsbelege erfolgt im Umtauschverfahren zu ausgegebenen Belegen der Bezugsbauart. Das Modell ist geeignet, Geräte einer nach TR 3.3 zugelassenen Bauart umzubauen, so dass sie in zulässige Nachbaugräte der zugehörigen Anschlussbauart umgewandelt werden.

Anschlusszulassungen werden wie andere Zulassungen vom Hersteller bei der PTB beantragt. Nur Hersteller sind berechtigt, entsprechende Anträge zu stellen. Ebenso sind die Hersteller verpflichtet dafür zu sorgen, dass nur Geräte, die baugleich zur zugelassenen Bauart sind, in Verkehr gebracht werden. Das trifft insbesondere für den Umbau von Geräten einer Bezugsbauart zu einem Gerät der entsprechenden Anschlussbauart zu. Aufstellunternehmer, die ein aufgestelltes Gerät in ein Gerät einer Anschlussbauart umgewandelt haben möchten, müssen sich an den jeweiligen Hersteller wenden.
Das Modell entspricht den Vorgaben der BMWi-Anweisung vom 17.10.2007. Es erlaubt ab 1.7.2008 nicht das Inverkehrbringen neuer Spielangebote, die nicht den jüngsten Vorgaben (umgesetzt in TR 4.0) entsprechen, sondern nur den befristeten Weiterbetrieb von Spielangeboten, die bereits vor dem 1.7.2008 zugelassen worden sind.

 

Geräteüberprüfung im Jahr 2009 möglich

Seit Anfang des Jahres 2008 bestand Unsicherheit darüber, ob in 2009 Geräteüberprüfungen nach § 7 SpielV für Bauarten gemäß der neuen Spielverordnung seit 1.1.2006, die den Vorgaben der  Technischen Richtlinie TR 3.0 bis 3.3.entsprechen, durchgeführt werden können. Dies würde die Aufstellung dieser Geräte über den 1.1.2011 hinaus ermöglichen.

Ausgangspunkt für die sich anschließende Diskussion war insbesondere das Schreiben der PTB vom 14. Januar 2008, an den BA, wo es zu dieser Frage u. a. hieß:

„Welche Auswirkungen haben die BMWi-Erlasse auf die gemäß § 7 SpielV mögliche Verlängerung aufgestellter Spielgeräte, deren Bauart bereits zugelassen ist oder bis 30.06.2008 unter den derzeitigen Bedingungen noch zugelassen wird?
Zunächst gibt es keine Einschränkungen. Im laufenden Jahr 2008 haben die BMWi-Erlasse keine Auswirkungen auf die Überprüfung gemäß § 7 SpielV. Welche Auswirkungen sie für Überprüfungen im Jahr 2009 oder später haben, wenn die Gültigkeit der Verlängerung in das Jahr 2011 hinein bzw. darüber hinaus reicht, ist noch Gegenstand von Erörterungen.

In Anbetracht der weit reichenden wirtschaftlichen Konsequenzen dieser Aussage hat sich der BA wiederholt bemüht, von der PTB oder dem BMWi entsprechend eindeutige Aussagen zu erhalten.

Herr Ministerialdirigent Schönleiter, der u. a. für das gewerbliche Spiel zuständige Unterabteilungsleiter des BMWi, hat anlässlich der BA-Jahreshauptversammlung am 5. und 6. Juni 2008 zu dieser Problematik ausführlich Stellung genommen.

Herr Schönleiter bestätigte, dass Geldspielgeräte nach TR 3.0 bis 3.3 auch im Jahr 2009 und zunächst auch über den 1.1.2011 hinaus gemäß § 7 SpielV geprüft und weiter aufgestellt werden können.

Wenn jedoch das Ziel des BMWi, Geräte gemäß TR 3.0 bis 3.3 bis zum 1.1.2011 sukzessiv aus dem Markt zu nehmen, nicht erreicht wird, verbleibt als letztes Mittel die Möglichkeit einer entsprechenden Änderung der Spielverordnung. Alternativ könnten auch Bauartzulassungen widerrufen werden.

Herr Schönleiter empfiehlt den Aufstellunternehmern ausdrücklich, beim Erwerb von Geräten nach TR 3.0 bis 3.3 explizit danach zu fragen, ob diese Geräte zu gegebener Zeit eine Anschlusszulassung erhalten, und sich dies gesondert zusichern zu lassen. Er wies darauf hin, dass in den Fällen, in denen für Geräte keine Anschlusszulassung zugesichert wird, dies bei den Preisverhandlungen berücksichtigt werden könnte.

 

Aussagen der Hersteller

In den letzten Wochen haben die Hersteller adp-Gauselmann GmbH, Crown Technologies GmbH und NSM-Löwen Entertainment GmbH den BA über die Möglichkeit der Umsetzung von Anschlusszulassungen für von ihnen hergestellte Geräte informiert. Welche Geräte mit einer Anschlusszulassung umgerüstet werden können und weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem BAdirekt  „Anschlusszulassung“ vom 29.5.2008  (NSM-Löwen Entertainment GmbH), vom 9.7.2008  (adp Gauselmann GmbH und Crown Technologies GmbH) und vom 29.7.2008 (Bally Wulff Entertainment GmbH)



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