Verschärfungen bei der erbschaftsteuerlich begünstigten Übertragung von Unternehmen geplant

14.07.10

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird die Übertragung von Unternehmen unter bestimmten Bedingungen sehr stark begünstigt. Eine Voraussetzung ist zunächst, dass der übertragene Betrieb eine bestimmte Zeit fortgeführt wird. Daneben darf aber auch das sog. Verwaltungsvermögen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Hinzuweisen ist besonders auf die gesetzlich festgelegte Maximalquote des sog. Verwaltungsvermögens. Diese Bedingung ist deshalb herauszustellen, weil dies ein K.o.-Kriterium ist; wenn die Quote auch nur geringfügig überschritten wird, wird die Vergünstigung für Betriebsvermögen insgesamt nicht gewährt. Von besonderer Bedeutung ist es nicht zuletzt deshalb, weil bei mittelständischen Unternehmen der Zeitpunkt des Unternehmensübergangs oftmals nur bedingt geplant werden kann. Insoweit ist eine frühzeitige zumindest überschlägige Ermittlung der aktuellen Verwaltungsvermögensquote und die Auslotung noch bestehenden Gestaltungspotenzials von besonderer Bedeutung. Vor diesem Hintergrund hat sich nun die Finanzverwaltung mit einem umfangreichen Anwendungsschreiben geäußert.

Im Gesetz ist festgelegt, dass die Vergünstigungen für Betriebsvermögen nur dann gewährt werden, wenn eine bestimmte Maximalquote beim Verwaltungsvermögen nicht überschritten wird. Bei der Regelverschonung, also einer Freistellung von 85 % des Wertes des gesamten Betriebsvermögens, darf das Verwaltungsvermögen die Quote von 50 % nicht übersteigen. Bei Inanspruchnahme der Optionsverschonung mit einer vollständigen Steuerfreistellung des Betriebsvermögens ist es eine Quote von 10 %.

Zum Verwaltungsvermögen zählen vor allem Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligungsquote bis zu 25 % und Wertpapiere.

Besonderheiten gelten nun bei mehrstöckigen Unternehmen, wenn also in dem übertragenen Unternehmen wiederum eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen gehalten wird. Diese Beteiligung zählt nämlich nur dann zum Verwaltungsvermögen, wenn das Vermögen dieser Tochtergesellschaft zu mehr als 50 % des Unternehmenswerts aus Verwaltungsvermögen besteht. Dies bedeutet aber, dass bei einem Überschreiten der 10 %-Grenze gestaltend Verwaltungsvermögen in eine Tochtergesellschaft eingebracht werden kann, sodass dann möglicherweise die schädliche Verwaltungsvermögensgrenze nicht mehr überschritten wird. In kleineren Unternehmensgruppen kann auf diesem Wege recht umfangreiches Verwaltungsvermögen mit übertragen werden, ohne die Steuerbegünstigung zu gefährden.

Diese Möglichkeit soll nun mit dem Jahressteuergesetz 2010 beseitigt werden. Vorgesehen ist, dass die vollständige Steuerfreistellung des Betriebsvermögens (Optionsverschonung) nur dann gewährt wird, wenn auch in Beteiligungen bzw. Untergesellschaften das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10 % beträgt. Wird bei der Beteiligung bzw. Untergesellschaft die 10 %-Grenze überschritten, so gilt diese in vollem Umfang als Verwaltungsvermögen. Die Neuregelung soll nur für die Optionsverschonung gelten; bei der Regelverschonung soll weiterhin für Beteiligungen die Grenze bei 50 % Verwaltungsvermögen liegen.

Hinweis:
Diese Neuregelung soll für Erbschaften und Schenkungen gelten, die am Tag nach der Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 erfolgen. Das Gesetz wird voraussichtlich im Herbst diesen Jahres verkündet, sodass in einschlägigen Fällen sorgfältig geprüft werden sollte, ob nicht kurzfristig noch unentgeltliche Übertragungen angezeigt sind, um die derzeit noch sehr weitgehenden Möglichkeiten zu nutzen. Im Einzelnen muss eine solche Übertragung allerdings sehr sorgfältig geprüft und ausreichend vorbereitet werden.


[Quelle: Kanzlei Henke & Dr. Sauer, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Köln]

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