Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2010

19.07.10

Mit Datum vom 18.5.2010 ist der Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vorgelegt worden, der eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen enthält, die überwiegend technischen Charakter haben. I.Ü. sollen die Änderungen jährliche Steuermehreinnahmen von rd. 40 Mio. € bringen.

Aus Sicht der GmbH-Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer ist dabei besonders die Neuregelung des § 3c Abs. 2 EStG und der dort geregelten Problematik des Teilabzugsverbots hervorzuheben, die hier kurz skizziert werden soll:

– Nach dem Teileinkünfteverfahren (früher: Halbeinkünfteverfahren) sind Einnahmen, die aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft resultieren, zu 40 % (früher: 50 %) steuerfrei; dazu zählen insbesondere Gewinnausschüttungen und Veräußerungserlöse nach § 17 EStG. Im Gegenzug regelt § 3c Abs. 2 EStG, dass solche Betriebsausgaben, Werbungskosten etc., die mit diesen teilweise steuerbefreiten Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bei der Einkünfteermittlung auch nur zu 60 % (früher: 50 %) abgezogen werden dürfen (sog. Teilabzugsverbot).

– Umstritten war bislang in diesem Zusammenhang, ob die Anwendung der Abzugsbeschränkung voraussetzt, dass überhaupt Vermögensmehrungen oder Einnahmen angefallen sind. Dies hatte der BFH mit Urteil vom 25.6.2009 (Aktenzeichen IX R 42/08, BStBl II 2010, 220) bejaht und damit einen weitgehenden Abzug von Verlusten ermöglicht. Im Streitfall hatte eine Steuerpflichtige, die zu keiner Zeit Einnahmen aus einer GmbHBeteiligung bezogen hatte, daher die gesamten Anschaffungskosten als Verlust geltend machen können, nachdem ihre GmbH in die Insolvenz gegangen war.

– Das Bundesministerium der Finanzen hat diese (fiskalisch unerwünschte) Rechtsprechung mit einem sog. Nichtanwendungserlass belegt (BMF-Schreiben vom 15.2.2010, IV C 6 – S 2244/09/10002 Dok. 2009/0722841, GmbHR 2010, 336), sodass sich entsprechend betroffene Steuerpflichtige nicht einfach auf diese für sie günstige Rechtsprechung berufen können, sondern ihrerseits in jedem Einzelfall ein Finanzgerichtsverfahren führen müssen.

– Der BFH bestätigte seine Rechtsauffassung aber mit Beschluss vom 18.3.2010 (Aktenzeichen IX B 227/09, DStR 2010, 639) erneut und stellte explizit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung nochmals fest, dass auf der Basis des geltenden Rechts der Abzug von Vermögensminderungen, Anschaffungs- oder Veräußerungskosten gerade nicht (auf 50 % oder 60 %) begrenzt ist, wenn aus der Beteiligung bisher keine Einnahmen geflossen sind.

– In dem vorgelegten Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 ist nun vorgesehen, die umstrittene Vorschrift des § 3c Abs. 2 EStG dahin gehend zu ändern, dass es für das Teilabzugsverbot künftig nur noch auf die Absicht ankommen solle, entsprechend teilweise steuerbefreite Einkünfte zu erzielen. Danach gilt künftig: Wer z.B. mit seiner GmbHBeteiligung einen Totalverlust erleidet, kann diesen steuerlich nur anteilig geltend machen, auch wenn zu keiner Zeit Vermögensmehrungen oder Einkünfte erzielt worden sind.

Hinweis:
Sollte das Gesetzesvorhaben wie geplant umgesetzt werden, dann gilt die Neuregelung erst ab dem Jahr 2011. Damit würde für die Steuerpflichtigen aus zeitlicher Sicht ein – wenn auch knapp bemessener – Handlungszeitraum in 2010 bestehen. Aus sachlicher Sicht können die Auswirkungen der bisherigen wie auch der Neuregelung allerdings nur mit extremen Maßnahmen vermieden werden; in Fachkreisen wird z.B. die Liquidation von Verlustgesellschaften diskutiert, ebenso die Veräußerung einer Beteiligung „zu Null“ (also der völlige Verzicht auf eine Kaufpreiszahlung) oder gar die Veräußerung einer Beteiligung unter Zuzahlung durch den Veräußerer. Schon diese Beispiele zeigen, dass im konkreten Einzelfall fachlicher Rat unbedingt einzuholen ist.

[Quelle: Kanzlei Henke & Dr. Sauer, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Köln]

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